Die Vertragsklausel „gekauft wie gesehen“ ist ein Klassiker beim Gebrauchtwagenkauf. Aber ist im Streitfall dann wirklich jede Gewährleistung ausgeschlossen – auch wenn der Verkäufer einen Unfallschaden verschweigt? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dieser Frage jetzt entschieden.
Eine Frau aus dem Emsland hatte einen gebrauchten Peugeot für rund 5.000 Euro von einem Privatmann gekauft. Der vom Verkäufer vorformulierte Vertrag enthielt die Klausel „Fahrzeug gekauft wie gesehen“. Nach einigen Tagen meldete sich die Frau allerdings beim Verkäufer wieder und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Grund: Bei genauerer Untersuchung des Autos hatte sie einen erheblichen Vorschaden festgestellt, beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten auf und waren in mäßiger Qualität neu lackiert. Der Verkäufer, der selbst nicht Erstbesitzer des Fahrzeugs war, bestritt von dem Vorschaden gewusst zu haben. Ohnehin seien durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Es kam zu keiner Einigung und die Käuferin erhob Klage. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg gab ihr jetzt Recht (9 U 29/17).
Das Fahrzeug hatte nach Feststellung des gerichtlichen Gutachters tatsächlich einen erheblichen Unfallschaden, der auch nicht vollständig und fachgerecht behoben wurde, so die Urteilsbegründung. Die Vertragsklausel „gekauft wie gesehen“ schließt nicht automatisch alle Gewährleistungsansprüche aus. Sie gilt nur für Fahrzeugmängel, die man auch als Laie ohne Hilfe eines Sachverständigen beim Besichtigen des Gebrauchtwagens erkennen kann, was hier jedoch nicht der Fall war. Dem Verkäufer hätte es nach Auffassung des Gerichts durchaus freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm unbekannten Mängel zu vereinbaren. Da dies aber nicht so im Vertrag stand, muss er den Wagen nun zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.